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Aktenzeichen II 880/24

Datum 19.01.1925

Leitsatz 1. Wird durch Art. 48 Abs. 2 S. 1 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 der Reichspräsident zu gesetzgeberischen Maßnahmen und zu Eingriffen in die Reichs- und Landesverwaltung ermächtigt? 2. Darf er nach Art. 48 Abs. 2 S. 1 der Reichsverfassung sich darauf beschränken, die dort bezeichneten Grundrechte außer Kraft zu setzen, ohne zugleich selbst noch weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu treffen? 3. Gibt die Außerkraftsetzung der Art. 123, 124 der Reichsverfassung den Polizeibehörden das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die Vereins- und Versammlungsfreiheit einzugreifen? Handeln sie alsdann in Ausübung einer ihnen übertragenen Befugnis des Reichspräsidenten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E8110041

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