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Aktenzeichen III 126/24

Datum 03.04.1924

Leitsatz 1. Gilt § 9 der VO. vom 18. März 1919 über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten (RGBl. S. 315) auch für Bahnhofswirtschaften und Verkaufsstellen, welche auf Anordnung der Eisenbahnverwaltung innerhalb ihrer Betriebsräume zur Versorgung der Reisenden eingerichtet worden sind? 2. Verlieren derartige Veranstaltungen ihre Eigenschaft als Hilfsbetriebe der Eisenbahn (§ 6 GewO.) schon durch die bloße Möglichkeit einer Benutzung durch Nichtreisende?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E7420137

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