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Aktenzeichen I 50/24

Datum 18.03.1924

Leitsatz 1. Genügt zur Annahme einer strafbaren Beihilfe (§ 49 StGB.) die bloße Absicht des Gehilfen, durch seine Hilfeleistung die Haupttat zu unterstützen, oder muß hinzukommen, daß die den strafbaren Tatbestand verwirklichende Handlung vor ihrem Abschluß zu irgendeinem Zeitpunkt durch das Tätigwerden des Gehilfen tatsächlich gefördert worden ist? 2. Was ist unter einer einheitlichen Handlung im natürlichen Sinne zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E7370113

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