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Aktenzeichen I 1008/23

Datum 21.12.1923

Leitsatz Ist die Geschworenenbank nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 377 Nr. 1 StPO.), wenn der Angeklagte infolge eines Versehens des Vorsitzenden beim Namensaufruf eines ausgelosten Geschworenen verhindert worden ist, diesem gegenüber sein Ablehnungsrecht auszuüben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E6E00430

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