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Aktenzeichen IV 847/22
Datum 16.02.1923
Leitsatz 1. Hindert die nach einer beleidigenden Kundgebung vor ihrer Kenntnisnahme durch Dritte eingetretene Sinnesänderung des Täters dessen Verurteilung aus § 185 StGB.? 2. Ist bei einem Wechsel der Gesetzgebung zwischen der beleidigenden Kundgebung und ihrer Kenntnisnahme durch Dritte das alte oder das neue Recht anwendbar? 3. Wann ist § 185 StGB. mit dem durch § 1 des GeldstrG. bestimmten Strafrahmen im Vergleich zu seiner ursprünglichen Fassung das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB.?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E6650193
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