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Aktenzeichen I 1187/22

Datum 13.02.1923

Leitsatz 1. Trifft bei gleichzeitiger Mitnahme eines größeren Geldbetrags und von Waren, deren Ausfuhr verboten ist, auf der Ausreise nach dem Saarbeckengebiet das Vergehen des § 10 der VO. über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung dorthin vom 22. März 19211 (RGBl. S. 441) und das Vergehen der verbotenen Warenausfuhr rechtlich oder sachlich zusammen? 2. Ist der Angeklagte dadurch beschwert, daß anstatt auf Konfiskation oder Verfallerklärung auf Einziehung erkannt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E65D0177

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