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Aktenzeichen I 1093/22

Datum 06.03.1923

Leitsatz 1. Wie weit kann der Strafrichter nach § 363 RAbgabenO. Bekanntmachung des Urteils anordnen? 2. Bezieht sich § 31 des GrunderwStG. auch auf die Steuerzuschläge der Länder und Gemeinden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E6430134

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