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Aktenzeichen II 753/22

Datum 19.02.1923

Leitsatz Findet die Strafvorschrift des § 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) auch auf Zuwiderhandlungen gegen solche Bestimmungen Anwendung, die von einer durch den Reichskommissar mit der Kohlenverteilung beauftragten Stelle erlassen sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E6410129

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