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Aktenzeichen IV 646/21

Datum 29.09.1922

Leitsatz Ist nach § 433 RAbgabenO. die Entscheidung des Reichsfinanzhofs auch dann einzuholen, wenn das Gericht eine gleich hohe Steuerverkürzung feststellt wie das Finanzamt, aber aus anderen Gründen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E6020001

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