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Aktenzeichen 11/20

Datum 21.12.1921

Leitsatz 1. Unternehmen des Hochverrats durch Sturz der verfassungsmäßigen Regierung und Aufrichtung einer militärischen Diktatur. Schließt es den Begriff der gewaltsamen Verfassungsänderung aus, wenn die Diktatur nur vorübergehend, zur Erreichung bestimmter anderer Zwecke, aufrecht erhalten werden sollte? Ist § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB. nach Wegfall der monarchischen Staatsform in Geltung geblieben? 2. Die Unternehmer des Hochverrats im Ringen mit der verfassungsmäßigen Staatsgewalt um den Besitz der öffentlichen Macht. Wann darf der Machtwechsel als vollzogen angesehen werden, und bis zu welchem Zeitpunkt ist eine strafbare Teilnahme anderer an dem hochverräterischen Unternehmen möglich? Einwand der Notwehr. 3. Zur Anwendung des G. über die Gewährung von Straffreiheit vom 4. August 1920 (RGBl. S. 1487). Wer ist zu den Führern eines hochverräterischen Unternehmens zu rechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E5840259

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