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Aktenzeichen 580/21

Datum 07.07.1921

Leitsatz 1. Setzt die Anwendung des § 5 Abs. 2 StrafvermTilgG. den Vollzug der Tilgung voraus? 2. Tritt die Fristberechnung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 nur dann ein, wenn sie dem Verurteilten günstiger ist? 3. Steht eine vor dem Inkrafttreten des StrafvermTilgG. eingetretene Verurteilung zu Zuchthaus der Tilgung des Vermerks über eine vorausgegangene Verurteilung entgegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E5260075

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