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Aktenzeichen II 476/20
Datum 18.06.1920
Leitsatz Ist beim schweren Diebstahl die wahlweise Feststellung der Erschwerungsgründe des Einsteigens (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.) und der Anwendung falscher Schlüssel (§ 243 Abs. 1 Nr. 3) zulässig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E4170044
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