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Aktenzeichen IV 455/19

Datum 25.11.1919

Leitsatz 1. Kann die aushilfsweise Haftbarkeit von Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften für Zollvergehen ihrer Angestellten und Bevollmächtigten nach § 153 Abs. 1 Nr. 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (BGBl. S. 317) -- VZG. -- als "Straftat" im Sinn der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung vom 3. Dezember 1918 (RGBl. S. 1393) -- AmnVO. -- angesehen werden? 2. Was ist bezüglich der aushilfsweisen Haftbarkeit für Zollvergehen unter dem Erfordernisse zu verstehen, die Verurteilung der zu vertretenden Personen müsse wegen zollgesetzlicher Vorschriften erfolgt sein, die sie "bei Ausführung der ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ... überlassenen ... Verrichtungen zu beobachten hatten"? 3. Ist der Strafrichter befugt, über die nach § 135 VZG. und § 44 des Sächs. Zollstrafgesetzes -- Sächs. ZollstrG. -- vom 3. April 1838 (G. u. VBl. S. 337) bestehende Verpflichtung zur Nachentrichtung der hinterzogenen Abgaben zu entscheiden? 4. Was ist bei einer Verurteilung dritter Personen zur aushilfsweisen Haftbarkeit auf Grund von § 153 VZG. unter dem "zur Anwendung gebrachten Strafgesetz" im Sinn von § 266 Abs. 3 StPO. zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E3210075

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