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Aktenzeichen I 460/19

Datum 13.11.1919

Leitsatz 1. Ist bei einem fortgesetzten Vergehen der Konterbande die Strafschärfung aus § 144 Nr. 1 VZG. nach allen Gegenständen der Konterbande zu berechnen, auch wenn bei einem Teile die Voraussetzungen der Strafschärfung nicht vorliegen? 2. Kann nach §§ 3 und 4 des ZollkartellG. auf Geldstrafe und Erlegung des Wertes in Kronen österr. Währung erkannt werden? 3. Nach welchen örtlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ist dieser Wertersatz zu bemessen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E31B0045

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