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Aktenzeichen IV 257/19

Datum 23.09.1919

Leitsatz Welche Stellung hat das Revisionsgericht bei der Beurteilung von Verfahrensrügen nach der tatsächlichen Seite, insbesondere gegenüber der Rüge aus § 250 Abs. 1 StPO., daß eine Zeugenaussage nicht habe verlesen werden dürfen, weil die Unauffindbarkeit des Zeugen ohne genügenden Grund angenommen worden sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E30D0022

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