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Aktenzeichen I 10/19

Datum 22.05.1919

Leitsatz 1. Hat im Sinne des § 1 Abs. 3 der Amnestie-Verordnung vom 3. Dezember 1918 eine Verfehlung deshalb als "geringfügig" zu gelten, weil keine höhere Strafe als die dort angeführte zu erwarten ist? 2. Erstreckt sich in den Fällen des § 73 StGB. die Ausschließlichkeit des schwersten Strafgesetzes nur auf die Strafe oder auch auf Maßnahmen anderer Art, die das auf die Einheitstat anwendbare mildere Strafgesetz vorsieht? 3. Rechtliche Natur der Einziehung übermäßigen Gewinns.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E2280089

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