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Aktenzeichen II 84/19

Datum 04.04.1919

Leitsatz 1. Aufruhr gegen die im tatsächlichen Besitze der Staatsgewalt befindliche Volksregierung. § 115 StGB. 2. Was ist unter "Mannschaften der bewaffneten Macht" in § 113 Abs. 3 StGB. zu verstehen? 3. Bildung eines bewaffneten Haufens. § 127 StGB. 4. Kann sich der Täter darauf berufen, daß ihm von dem Inhaber der Regierungsgewalt Straffreiheit zugesichert worden sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E21F0065

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