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Aktenzeichen IV 199/18

Datum 19.11.1918

Leitsatz Wann ist die Strafe härter i. S. von § 398 Abs. 2 StPO., falls die zuerst erkannte Strafe auf Gefängnis- und Geldstrafe lautete und die zu zweit erkannte Strafe gleichfalls, aber auf andere Beträge? Wie ist der einzuziehende Gewinn hierbei zu berücksichtigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E2110035

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