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Aktenzeichen IV 820/18

Datum 21.02.1919

Leitsatz 1. Bedeutung und Tragweite der in § 1 BRVO. über Zigarettentabak -- ZigarettentabakVO. -- vom 20. Oktober 1917 (RGBl. S. 945) angeordneten Beschlagnahme von Zigarettenrohtabak. 2. Wann endigt die Beschlagnahme? Lebt sie im Fall späterer Veräußerung des Tabaks durch den Berechtigten oder des Abhandenkommens durch Diebstahl wieder auf (§ 2 Abs. 3 a. a. O.)?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E20B0023

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