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Aktenzeichen IV 336/18

Datum 14.06.1918

Leitsatz Bedarf unter Umständen auch der Angestellte, insbesondere der selbständige Leiter eines auswärtigen Zweiggeschäfts, der Erlaubnis zum Handel mit Lebensmitteln nach § 1 RKVO. über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581) -- KettenhVO. --?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E2050007

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