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Aktenzeichen V 250/17

Datum 13.11.1917

Leitsatz Buchführung über Wein, der außerhalb der Handelsniederlassung des Weinhändlers lagert. Zum Wesen der Pflicht, die Bücher auf Verlangen jederzeit bei der Besichtigung zur Prüfung vorzulegen. Setzt die Bestrafung unbedingt voraus, daß der Beamte die Vorlegung ausdrücklich verlangt hat? Pflicht des Gerichts, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung selbständig zu prüfen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E1260069

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