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Aktenzeichen I 373/17

Datum 25.10.1917

Leitsatz 1. Können im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 477 StPO.) Weinvorräte eingezogen werden, die der gutgläubige Erwerber verbotswidrig hergestellter Weine durch Verschneiden dieser Weine mit solchem Weine, der in erlaubter Herstellungsart gewonnen ist, ohne strafbares Verschulden hergestellt hat? 2. Welche Bedeutung hat in solchen Fällen die Bestimmung des § 7 Weingesetzes vom 7. April 1909 (RGBl. S. 393) -- WeinG. -- für die Frage, ob die neu hergestellte Mischung noch als der verbotswidrig hergestellte Wein oder als neue Sache zu gelten hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E1190047

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