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Aktenzeichen III 11/18
Datum 25.02.1918
Leitsatz Kann aus § 124 StGB. nur derjenige Teilnehmer der öffentlichen Zusammenrottung bestraft werden, der selbst die Absicht hat, Gewalttätigkeiten zu begehen, oder genügt das Bewußtsein, daß andere Teilnehmer an der Zusammenrottung die Verübung von Gewalttätigkeiten mit vereinten Kräften bezwecken?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E08B0422
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