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Aktenzeichen V 54/17

Datum 03.07.1917

Leitsatz 1. Schließt die Absicht des Angeklagten, ein Betriebsgeheimnis lediglich zu seiner wissenschaftlichen und technischen Ausbildung zu benutzen, die Verfolgung eines Wettbewerbszweckes aus? Inwiefern darf der Angestellte nach seinem Ausscheiden ihm bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse seines bisherigen Betriebs in einem Wettbewerbsbetrieb verwerten? 2. "Mitteilung an einen anderen": Übersenden einer Aufzeichnung über das Betriebsgeheimnis ins Ausland zum Aufbewahren für den Übersendenden, wechselseitiger Austausch von Betriebsgeheimnissen unter Angestellten. Unlauterer Wettbewerb, wenn Mitteilungen von Betriebsgeheimnissen vom Mitteilungsempfänger nur während der Zeit seiner Anstellung wissenschaftlich benutzt werden sollen. 3. Welche Anforderungen sind in den Fällen zu 1 und 2 an den Vorsatz zu stellen? 4. Darf der Angestellte nach seinem Ausscheiden Betriebsgeheimnisse aufgezeichnet mit sich ins Ausland nehmen? Wird er erst durch die Verwertung der Geheimnisse oder durch eine Mitteilung an einen anderen strafbar? 5. Kommt es darauf an, daß der Wettbewerb in bestimmter naher Zeit betrieben werden soll?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E0430184

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