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Aktenzeichen V 332/17

Datum 10.07.1917

Leitsatz Wird durch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 18. April 1916 über den Verkehr mit Seife nur der rechtmäßige Handelsverkehr oder auch die Abgabe gestohlener oder gehehlter Seife seitens des Diebes oder Hehlers an den Selbstverbraucher oder Widerverkäufer betroffen? Waschmitteln vom 18. April 1916 (RGBl. S. 307) §§ 1, 2. Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers dazu vom gleichen Tage (RGBl. S. 308) §§ 1, 4.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E03F0169

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