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Aktenzeichen IV 275/17

Datum 06.07.1917

Leitsatz 1. Ist die BRVO. über die Höchstpreise für Gerste vom 23. Juli 1915 (RGBl. S. 462) trotz ihrer Aufhebung durch die BRVO. vom 24. Juli 1916 (RGBl. S. 820) auf die bei ihrem Außerkrafttreten bereits begangenen, aber noch nicht abgeurteilten Höchstpreisüberschreitungen anwendbar geblieben? 2. Stellt die Verordnung des Reichskanzlers über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916 (RGBl. S. 824) gegenüber der BRVO. über die Höchstpreise für Gerste vom 23. Juli 1915 das mildeste Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 StGB. dar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E03A0150

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