zurück

Aktenzeichen V 392/17

Datum 16.06.1917

Leitsatz 1. Kann die Revision darauf gestützt werden, daß die Sitzung des Schwurgerichts ohne genügenden Grund auf Beschluß des Landgerichts nach § 98 GVG. an einem Orte außerhalb des Landgerichtssitzes abgehalten worden sei? 2. Bildung der Geschworenenbank, wenn von den erschienenen 26 Geschworenen ein Geschworener wegen Krankheit beurlaubt und ferner die Zuziehung von zwei Ergänzungsgeschworenen angeordnet wird -- § 94 Abs. 1 Satz 1 GVG., § 280 Abs. 1 StPO. --? 3. Zur Frage der Vernehmung von Zeugen über die früheren Aussagen zeugnisweigernder Angehöriger -- § 251 StPO. --. 4. Können nach § 253 StPO. zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis Erklärungen des Angeklagten auch dann verlesen werden, wenn er sie vor dem Untersuchungsrichter auf Vorhalt von Aussagen Angehöriger abgegeben hat, die in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E02E0121

Download PDF

zurück