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Aktenzeichen V 308/17

Datum 13.06.1917

Leitsatz 1. In welcher Weise sind bei der Feststellung der Übermäßigkeit des Preises einer Ware, die vom Täter angekauft, zum Teil in seinem Geschäfte fabrikmäßig verarbeitet und als Fabrikat verkauft, zum Teil unverarbeitet veräußert ist, die Betriebsunkosten und die allgemeinen Unkosten des Gesamtunternehmens bei dem einen oder anderen Teile zu berücksichtigen? 2. Ist es nötig, daß zur Feststellung der Übermäßigkeit des im Kriege geforderten Preises der im Frieden verlaugte und erzielte Preis herangezogen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E0110043

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