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Aktenzeichen V 100/17

Datum 13.06.1917

Leitsatz 1. Zur Auslegung der Bundesratsverordnung vom 18. März 1916 über die Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren (RGBl. S. 175) und der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 22. März 1916 (RGBl. S. 179). 2. Wer ist bei der Einfuhr von Fleischwaren "Einführender" im Sinne dieser Vorschriften? 3. Ist bei Zuwiderhandlung gegen sie durch Unterlassen der Anzeige über die Einfuhr und durch Nichtabliefern an die Zentraleinkaufsgenossenschaft Beihilfe rechtlich möglich? Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Beihilfe.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640E00F0039

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