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Aktenzeichen I 453/16

Datum 16.05.1917

Leitsatz 1. Welche Bedeutung kommt der gnadenweisen Niederschlagung des ordentlichen Strafverfahrens sachlich und prozeßrechtlich in bezug auf die Einziehung verbotswidrig hergestellter Weine zu? 2. Bleibt trotz der Niederschlagung der Einziehungsanspruch nach der Erhebung der öffentlichen Klage rechtshängig? Ist gegebenenfalls die Einleitung eines selbständigen Einziehungsverfahrens zulässig? 3. Wieweit sind für dieses Verfahren Feststellungen maßgebend, die rechtskräftig gewordenen Teilen der im vorausgegangenen ordentlichen Strafverfahren ergangenen Entscheidung zugrunde liegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF850392

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