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Aktenzeichen III 48/17

Datum 26.02.1917

Leitsatz 1. Bezieht sich der § 4 b BRVO. vom 23. Juli 1915 über die Höchstpreise für Gerste (RGBl. S. 462) auf alle Verkäufe von Gerste für gersteverarbeitende Betriebe oder nur auf Verkäufe für solche Betriebe, die zur Gersteverarbeitung für befugt erklärt worden sind? 2. Wird die Anwendung der Strafbestimmungen des Höchstpreisgesetzes dadurch ausgeschlossen, daß der in Betracht kommende Geschäftsabschluß schon an sich verboten und strafbar ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF6F0338

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