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Aktenzeichen III 8/17

Datum 19.02.1917

Leitsatz 1. Genügt es, daß der Gehilfe zur vorbereitenden Handlung Hilfe geleistet hat, wenn es nachher zum Versuch oder zur Vollendung kommt? Muß der Gehilfe wissen, daß die Straftat versucht oder vollendet wird? 2. Finden die Bestimmungen der §§ 49, 44 StGB. auf § 155 VZG. Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF6E0336

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