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Aktenzeichen V 68/17
Datum 03.04.1917
Leitsatz 1. Österreichisches Verbot der Ausfuhr gewisser Waren und seine Einschränkung dahin, daß die Ausfuhr nach Deutschland auch ohne besonderes Nachsuchen allgemein bewilligt sein solle. 2. Kann sich auf diese allgemeine Ausfuhrbewilligung berufen, wer die Ware zwar nach Deutschland mit der, später auch verwirklichten, Absicht ausführt, die Ware auf Grund deutscher Ausfuhrbewilligung alsbald nach anderen, von Österreich nicht begünstigten Ländern weiterzuführen. Rechtliche Bedeutung der Ausfuhrbewilligung. Anwendbarkeit des Zollkartells.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF5A0295
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