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Aktenzeichen V 89/17

Datum 03.04.1917

Leitsatz 1. Gilt auch für den Handel mit Magervieh die Vorschrift, daß nur solche Mitglieder von Viehhandelsverbänden Vieh zum Weiterverkauf ankaufen dürfen, die vom Verbandsvorstand eine Ausweiskarte erhalten haben? 2. Sind im Bezirke des rheinischen Viehhandelsverbandes Viehhändler beim Verkaufe von Schlachtschweinen an Höchstpreise gebunden? die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung der Verordnung vom 4. November 1915 (RGBl. S. 607, 708) §§ 12, 17. für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, für Domänen und Forsten über den Verkehr mit lebendem Vieh vom 19. Januar 1916 (HMBl. S. 26) §§ 1, 3, 5.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF590292

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