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Aktenzeichen IV 75/17

Datum 09.03.1917

Leitsatz Kann nach § 5 Nr. 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel der tatsächliche Inhaber eines Handelsgeschäfts als Leiter und der von ihm bestellte Geschäftsführer wegen Beihilfe bestraft werden, wenn er das Geschäft nach der Untersagung zum Scheine unter dem Namen einer anderen Person weiter betreibt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF550284

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