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Aktenzeichen III 500/16

Datum 29.01.1917

Leitsatz 1. Können für einen Zwischenhändler, der Gegenstände des täglichen Bedarfs zu den allgemein herrschenden Preisen erworben hat, wenn er sie an einen Ort mit besonders hohen Marktpreisen verkauft, diese Marktpreise einen übermäßigen Gewinn im Sinne des § 5 Nr. 1 BRVO. vom 23. Juli 1915 in sich schließen? 2. Darf der für Friedenszeiten als Gewinn angemessene bruchteilsmäßige Zuschlag zum Einkaufspreis während des Krieges ohne weiteres von den durch die Kriegslage erhöhten Erwerbskosten berechnet werden? 3. Zum Verhältnis von Marktlage und Marktpreis.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF450232

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