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Aktenzeichen IV 484/16
Datum 10.10.1916
Leitsatz Erfordert der Tatbestand des § 9 c BZG., daß zu einem bestimmten, konkreten Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit usw., wenn auch ohne Erfolg, aufgefordert oder angereizt wird? Oder fällt auch die erfolglos gebliebene allgemeine und nicht näher bestimmte Aufforderung oder Anreizung, irgend ein Verbrechen der in § 8 oder 9 c bezeichneten Art zu begehen, unter die Strafvorschrift des § 9 c?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF280146
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