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Aktenzeichen V 163/16

Datum 12.05.1916

Leitsatz 1. Können mehrere aufeinander folgende Branntweinsteuerhinterziehungen rechtlich als fortgesetzte Straftat beurteilt werden? 2. Wie ist nach § 135 des Branntweinsteuergesetzes der Höchstbetrag der an die Stelle der unbeitreiblichen Geldstrafen tretenden Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen, wenn in ein und demselben Urteil wegen mehrerer selbständigen Vergehen mehrere Geldstrafen verhängt sind? 3. Ist dann, wenn der Angeklagte durch mehrere selbständige Handlungen sich mittels unbefugter Ableitung von Branntwein der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat und deshalb wegen mehrerer Steuervergehen verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe des § 117 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes für jedes Vergehen besonders zu verhängen oder nur einmal für alle zusammen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF130083

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