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Aktenzeichen IV 842/15

Datum 02.05.1916

Leitsatz 1. Was ist unter Ursprungsland im Sinne von § 13 Satz 2 WeinG. vom 7. April 1909 und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats dazu zu verstehen? 2. Beziehen sich die Vorschrift des § 3 Abs. 1 und das Verbot des § 13 Satz 2 Halbsatz 1 WeinG. auf solche ausländischen Süß-(Dessert-) Weine, die gezuckert, auch unter Verwendung von Zucker oder anderen Stoffen entsprechend den ausländischen Vorschriften zubereitet sind und dadurch einen fabrikatmäßigen Charakter erhalten haben, oder kann hier der Zucker als Zusatzstoff im Sinne von § 4 WeinG. betrachtet werden und ist demgemäß die in § 13 Satz 2 Halbsatz 2 dem Bundesrat erteilte Ermächtigung zur Bewilligung von Ausnahmen auf derartige gezuckerte Weine zu erstrecken? 3. Dürfen Süßweine, die in Österreich aus leichten ungarischen Landweinen, entsprechend den Vorschriften des österreichischen Weingesetzes unter Verwendung von technisch reinem Rohr- oder Rübenzucker, Rosinen oder Korinthen hergestellt sind, in Deutschland in Verkehr gebracht werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF0F0057

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