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Aktenzeichen IV 100/16

Datum 11.04.1916

Leitsatz 1. Kann das Gericht seine Unzuständigkeit wegen mangelnder Gerichtsbarkeit durch Urteil aussprechen? 2. Findet das Gesetz über den Belagerungszustand nur auf Zivilpersonen Anwendung? 3. Ist in § 10 BZG. ein besonderer Tatbestand der "Plünderung" aufgestellt oder ist der sachliche Inhalt dieser Straftat den bestehenden Strafgesetzen zu entnehmen derart, daß hierfür nur ein in ihnen enthaltener, die Plünderung begrifflich bestimmender Tatbestand in Betracht kommt? 4. Wird insbesondere das Verbrechen der Plünderung im Sinne des § 10 BZG. durch den nach § 125 Abs. 2 StGB. unter Plündern von Sachen begangenen Landfriedensbruch erfüllt, so daß dessen Untersuchung und Aburteilung gegebenenfalls zur Zuständigkeit der außerordentlichen Kriegsgerichte gehören würde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF070022

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