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Aktenzeichen III 942/15

Datum 03.04.1916

Leitsatz Ist die Strafdrohung des § 15 des Braunschweigischen Fürsorgegesetzes auf eine in Braunschweig begangene Zuwiderhandlung anwendbar, wenn die öffentliche Fürsorgeerziehung von einer anderen deutschen Behörde angeordnet worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DF060020

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