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Aktenzeichen 108/82

Datum 10.02.1882

Leitsatz 1. Findet die Vorschrift des §. 27 Abs. 2 St.P.O., daß es einer Entscheidung nicht bedarf, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält, auch auf die Landgerichte Anwendung? 2. Begründet die Erklärung eines Richters, welcher bei einem in der Revisionsinstanz aufgehobenen Urteile mitgewirkt hat, daß er bei dem zu erwartenden gleichen thatsächlichen Ergebnisse der neuen Hauptverhandlung ebenso wie früher erkennen werde, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit? 3. Wann ist von der gefälschten Urkunde im Sinne §. 267 St.G.B.'s Gebrauch gemacht? Kann insbesondere ein Gebrauchmachen schon in der bloßen Aushändigung oder Vorzeigung der Urkunde an einen Dritten gefunden werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B29B0437

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