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Aktenzeichen 88/82
Datum 10.02.1882
Leitsatz Ist derjenige Gläubiger, welcher seinen Schuldner im Sinne des §. 48 St.G.B.'s bestimmt hat, ihn der Vorschrift des §. 211 K.O. zuwider vor den übrigen Teilnehmern zu begünstigen, wegen Teilnahme an dem Vergehen des Schuldners durch Anstiftung aus §§. 48. 211 a. a. O. strafbar?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B29A0435
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