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Aktenzeichen 49/82

Datum 01.02.1882

Leitsatz 1. Ist es bezüglich des Thatbestandes des einfachen Bankerottes statthaft, wenn der Gemeinschuldner an verschiedenen Orten mehrere Handelsniederlassungen mit verschieden gearteter Geschäftsführung gehabt hat, seine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzziehung lediglich nach der selbständigen Natur jedes dieser örtlich getrennten Geschäfte zu untersuchen und darnach festzustellen? 2. Kann der Irrtum des wegen einfachen Bankerottes Angeklagten über die rechtliche Beschaffenheit des von ihm betriebenen Geschäftes und über die davon handelsgesetzlich abhängige Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzziehung einen Strafausschließungsgrund bilden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B28E0407

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