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Aktenzeichen 78/82

Datum 03.02.1882

Leitsatz 1. Setzt die Gewaltthätigkeit gegen Sachen als Merkmal des Landfriedensbruches voraus, daß durch die gewaltthätigen Handlungen die Beschädigung einer Sache herbeigeführt worden ist? 2. Wann liegt Teilnahme an der Zusammenrottung einer Menschenmenge auch ohne ausdrückliche Verabredung vor?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2810377

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