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Aktenzeichen 3093/81

Datum 23.12.1881

Leitsatz 1. Setzt §. 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65) voraus, daß schon durch den Inhalt der Druckschrift, abgesehen von einer Verbreitung derselben, der Thatbestand einer strafbaren Handlung begründet werde? 2. Reicht es für das Fahrlässigkeitsdelikt des §. 21 das. aus, wenn der objektive Thatbestand einer strafbaren Handlung durch die Druckschrift gegeben ist, oder ist es erforderlich, daß der strafbare Inhalt dem Verfasser zum Dolus zuzurechnen ist? 3. Kann das Merkmal der öffentlichen Beschimpfung kirchlicher Einrichtungen durch die Presse schon in der vom Verleger an einen Abnehmer erfolgten Überlassung von Exemplaren der Druckschrift gefunden werden? 4. Wird die Verantwortlichkeit des Verlegers 2c aus §. 21 des Preßgesetzes schon durch die Inhabung des betreffenden Geschäfts begründet, oder ist der Verleger 2c nur wegen seiner Thätigkeit verantwortlich? 5. Kann nach einer aus §. 21 oder §. 20 das. erfolgten Verurteilung eines Vormannes noch ein Nachmann desselben aus §. 21 das. zur Verantwortung gezogen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B27B0354

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