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Aktenzeichen 3180/81

Datum 12.01.1882

Leitsatz 1. Ist zum Begriffe der Verbreitung einer verbotenen Druckschrift im Sinne des §. 19 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (R.G.Bl. S. 351) erforderlich, daß die Personen, welchen die Druckschrift mitgeteilt wurde, namentlich und individuell ermittelt werden? 2. Schließt ein "Auftrag" zur Abgabe von Druckschriften die Möglichkeit der Unterordnung des infolge desselben Geschehenen unter den Begriff der Verbreitung einer verbotenen Druckschrift aus? 3. Kann auch bei unmittelbarer Abgabe einer verbotenen Druckschrift an nur eine Person Verbreitung einer verbotenen Druckschrift vorliegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2780346

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