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Aktenzeichen 3006/81

Datum 17.12.1881

Leitsatz 1. Steht es für den Thatbestand strafbarer Patentverletzung dem "wissentlichen" Inbenutzungnehmen einer patentierten Erfindung gleich, wenn der Thäter sich fahrlässig durch Nichtlesen der öffentlichen Bekanntmachungen des Patentamtes in Unkenntnis von der Patenterteilung erhalten hat? 2. Was ist unter dem Begriff der "Handlung" zu verstehen, die, wenn nur auf Antrag des Verletzten verfolgbar, gegen sämtliche "an der Handlung" Beteiligte (Thäter, Teilnehmer, Begünstiger) verfolgt werden soll, sofern auch nur gegen eine dieser Personen auf Bestrafung angetragen worden ist? 3. Verliert der ausdrücklich gegen eine bestimmte Person gestellte Strafantrag seine Rechtswirkung bezüglich der sonst an der Handlung Beteiligten, wenn jene Person, gegen welche er ursprünglich allein gerichtet war, demnächst freigesprochen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B25E0268

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