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Aktenzeichen 2642/81

Datum 21.11.1881

Leitsatz In welchem Verhältnisse stehen die §§. 270 und 458 St.P.O. zu einander? Unterliegt insbesondere ein Strafkammer -- Urteil deshalb der Revision, weil es ergangen ist, nachdem das Schöffengericht auf erhobenen Antrag gerichtlicher Entscheidung gegen eine polizeiliche Strafverfügung, anstatt nur die Strafverfügung der Polizeibehörde als unzulässig aufzuheben, seine eigene Unzuständigkeit ausgesprochen und die Sache zur Aburteilung vor die Strafkammer verwiesen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2520243

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