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Aktenzeichen 1944/81

Datum 17.10.1881

Leitsatz 1. Ist die thatsächliche Würdigung der Ablehnungsgründe gegen einen Richter einer Nachprüfung von seiten des Revisionsgerichtes unterworfen? Hat dann, wenn über das Ablehnungsgesuch ein anderes (höheres) Gericht zu entscheiden hat, als dasjenige, bei welchem es anzubringen ist, das erstere Gericht auch die erst bei ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe in Betracht zu ziehen? 2. In welchem Umfange kann nach Aufhebung eines Urteiles nebst der ihm zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellung das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, diese seiner Würdigung unterziehen? 3. Was bildet nach einer solchen Aufhebung die Grundlage der neuen Berhandlung? 4. Wie verhält sich §. 428 St.P.O. zu §. 198 St.G.B.'s? Findet §. 428 St.P.O. auch dann Anwendung, wenn nicht eine Privatklage, sondern eine öffentliche Klage erhoben worden war? 5. Ist die Bezeichnung der Person des Beleidigten in der Urteilsformel geboten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2280133

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